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Weitere Veröffentlichungen aus GBK Senat III

Ergibt sich auf Grund einer Mitteilung eines/einer Antragsberechtigten oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft die Vermutung der Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat der/die für die vermutete Diskriminierung vermutlich Verantwortliche, der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht gemäß § 13 GBK/GAW-Gesetz zu erstatten. 

Kommt der/die für eine Diskriminierung vermutlich Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu veröffentlichen.

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