Ethikkommissionen
Verpflichtende Ethikkommissionen
Ethikkommissionen im Hochschulbereich sind an den öffentlichen Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten eingerichtete weisungsfreie Gremien, die vor allem die angewandte Forschung am Menschen einer Prüfung und kritischen Beurteilung unterziehen. Durch die breite Zusammensetzung, insbesondere der Einbeziehung von verschiedensten Interessensvertretungen im medizinischen Bereich, garantieren diese eine hohe ethische und fachliche Kompetenz bei der Prüfung der Forschungsvorhaben und beim Schutz der betreuten Personen. In den meisten Fällen sind Hochschulen nicht gesetzlich zur Einrichtung einer Ethikkommission verpflichtet, eine Ausnahme dazu sind die verpflichtenden Ethikkommissionen an den Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist.
Ethikkommissionen sind im Bereich der Krankenanstalten durch die bundesgesetzliche Regelung in § 8c Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) vorgesehen. In § 30 Universitätsgesetz 2002 (UG) wurde diese Verpflichtung für die Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, übernommen. In diesen Bestimmungen sind die verpflichtenden Anwendungsbereiche, nämlich die klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, die Anwendung neuer medizinischer Methoden und die angewandte medizinische Forschung am Menschen aufgeführt. Daher finden sich Ethikkommissionen an allen nach dem UG eingerichteten Medizinischen Universitäten (an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz, Innsbruck) bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Universität Linz). Diese übernehmen im Zusammenwirken mit der Krankenanstalt vor Ort auch Aufgaben für die Krankenversorgung im Klinischen Bereich der Universität. Diesen Ethikkommissionen können in der Satzung der Universität noch weitere Aufgaben übertragen werden. Für den medizinischen Bereich ist die Minimalzusammensetzung in § 8c KAKuG festgelegt. Neben fachlich zuständigen Ärzt:innen und Angehörigen der Pflegeberufe sind vor allem die Vertreter:innen von Behinderten- und Seniorenorganisationen, der Patientenvertretung und einer Person mit ethischer Kompetenz hervorzuheben.
Freiwillige Ethikkommissionen
Darüber hinaus haben auch andere Hochschulen Ethikkommissionen oder Ethikbeiräte eingerichtet, da die Frage der ethischen Verträglichkeit von bestimmten Studien und Forschungen in der heutigen Zeit einen immer größeren Stellenwert einnimmt. Dabei erfolgt auch die Beachtung der ethischen Grundsätze der Europäischen Charta für Forschende und anderer internationaler Standards. Das Aufgabengebiet und die personelle Zusammensetzung der freiwilligen Ethikkommissionen variieren in Abhängigkeit der Forschungsschwerpunkte der jeweiligen Hochschule und werden autonom in der Satzung der Hochschule geregelt.
Von Ethikkommissionen zu unterscheiden sind Einrichtungen im Hochschulbereich, die Studierende und Forscher:innen zu Themen wie Forschungsethik, Forschungsintegrität oder guter wissenschaftlicher Praxis beraten, in der Regel jedoch keine Prüfung von Forschungsvorhaben durchführen.